BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZB 104/06 , Beschluss vom 22.11.2007
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Az.: 666 M 1625/06, Entscheidung vom 20.06.2006, LG Düsseldorf, Az.: 25 T 564/06, Entscheidung vom 07.11.2006
Eine ursprünglich aufgehobene Räumungsklage aufgrund folgender Aspekte:
- die Räumungsvollstreckung würde das Leben der Schuldnerin erheblich gefährden
- gutachterlich bestätigte schwere neurotoxische Schädigung
- allergische Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity)
Folgende Verlinkung führt Sie zur entsprechenden Publikation: https://www.ra-kotz.de/raeumungsvollstr ... ohnung.htmAllerdings kann die Würdigung aller Umstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer), Beschl. v. 27.6.2005 – 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.).